Mit dem Gesetz zum autonomen Fahren trat bereits im Juli 2021 der rechtliche Rahmen für den autonomen, d.h. fahrerlosen Betrieb von Fahrzeugen in Kraft. Nun hat der Bundesrat auch der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ zugestimmt und macht damit den Weg frei für die Zulassung von Fahrzeugen mit einem höheren Automatisierungsgrad.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr regelt die Verordnung im Wesentlichen die folgenden Punkte:
- die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen;
- die Voraussetzungen und das nähere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zum Verkehr eines konkreten Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen;
- ergänzende Regelungen zur Zulassung des Kraftfahrzeugs;
- detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten;
- neue Erprobungsregelungen;
- Ordnungswidrigkeiten und
- in seinem Anhang detailliert die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit, die Ausrüstung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen.
Der Bundesrat hat jedoch Änderungen formuliert, ohne deren Umsetzung die Bundesregierung die Verordnung nicht umsetzen kann. Konkret geht es dabei um den Einfluss höherer Gewalt innerhalb des definierten Betriebsbereichs und die Reduzierung der „erweiterten Abfahrtskontrolle“ vor Betriebsbeginn. Es wäre den Behörden auch nicht zuzumuten, die genehmigten Betriebsbereiche ständig mit der Genehmigung abzugleichen, in der z.B. jedes einzelne vorhandene Verkehrszeichen aufgeführt ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeug alle Schilder selbstständig erkennt und niemals die Vorschriften missachtet. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung außerdem auf, zu klären, wie genau die Fahrzeuge zum Beispiel bei Unfällen zu verfahren haben. Außerdem werden Subventionen für Verkehrsunternehmen gefordert.
Grundsätzlich gilt zur Genehmigung der Fahrzeuge ein dreistufiges Verfahren:
- „Im ersten Schritt ist eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen.
- Im nächsten Schritt wird die Genehmigung eines oder mehrerer typgleicher Fahrzeuge für einen festgelegten Betriebsbereich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. Hierzu ist der Betriebsbereich zu beschreiben, also die Straßen, auf denen sich das Fahrzeug später bewegen soll. Die Genehmigung erfolgt in Abstimmung mit der betroffenen Kommune.
- Schließlich erfolgt die eigentliche Straßenzulassung des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung der Fahrzeugpapiere. Dafür ist zusammenfassend das Vorhandensein der beiden Genehmigungen der vorherigen Stufen (Betriebserlaubnis und Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs) Voraussetzung.“
Die Verordnung soll am Freitag, den 27.05.2022, dem Kabinett vorgelegt werden. Mit der anschließenden, schnellstmöglichen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt würde sie unmittelbar in Kraft treten.
Quellen:
Bundesrat. 2022. „Bundesrat macht den Weg frei für Zulassung von autonom fahrenden Autos“. Abgerufen 24. Mai 2022 (https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/22/1021/1021-pk.html?nn=4352766#top-33).
Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2022. „Bundesrat verabschiedet Verordnung zum Autonomen Fahren“. Abgerufen 24. Mai 2022 (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2022/022-bundesrat-verabschiedet-verordnung-zum-autonomen-fahren.html?nn=13326).